Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, erst durch einige dieser Weiterbildungen sei ihm überhaupt die Idee gekommen, sich entsprechend beruflich zu verändern und zu betätigen (…). In Anbetracht der weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Geschäftsleiter der sozialen Fachbereiche des Bezirks A., Leiter Berufsbeistandschaft A. und Fachreferent für überbetriebliche Kurse im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung) sowie dessen früherer Tätigkeit als Gemeindeschreiber (…) muss dann auch vielmehr geschlossen werden, dass die Weiterbildungen primär im Zusammenhang mit diesen standen.