4.3. 4.3.1. (…) 4.3.2. Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos geeignet. Darunter sind nur Investitionen zu verstehen, die ausschliesslich oder zumindest vorwiegend zu beruflichen Zwecken erfolgen und zudem von einer gewissen Bedeutung sind (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.16 f. mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weiterbildungskosten ergibt sich aus den Akten, dass diese alle vor Aufnahme der fraglichen Tätigkeit angefallen sind (…).