Da jedoch mindestens die Vertragsparteien davon ausgingen, es handle sich um eine Gemeindeschreibertätigkeit und dies offenkundig auch so gelebt wurde (…), darf zur Beurteilung der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Parteien auf die die Gemeindeschreibertätigkeit konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden. 4.3. 4.3.1. (…) 4.3.2. Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos geeignet.