§ 50 Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlaubt es den Gemeinden, ein Dienst- und Besoldungsreglement zu erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Bereits daraus erhellt, dass die Tätigkeit eines Gemeindeschreibers nicht dem Obligationenrecht unterstellt werden kann. (…) Ferner ist nach Aktenlage (…) und § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz allenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht oder nicht für die ganze massgebende Periode ordentlich zum Gemeindeschreiber bestellt wurde. Dies ist jedoch für 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015