damit sämtliche Spesen abgegolten, wobei Versicherungsprämien inkl. der AHV/IV/EO-Beiträge vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers gingen (…). Der Vertrag wurde von den Parteien dem Auftragsrecht des Obligationenrechts (OR) unterstellt (…). 4.2. Gemäss § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz werden der Gemeindeschreiber und dessen Stellvertreter vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt. § 50 Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlaubt es den Gemeinden, ein Dienst- und Besoldungsreglement zu erlassen.