Hinsichtlich der Dauer des Einsatzes wurde festgelegt, dass dieser am 19. August 2013 beginne und mit der Tätigkeitsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers sowie dessen Stellvertretung ende. Möglich sei ab letzterem Zeitpunkt eine Fortsetzung des Engagements im Sinne eines Coachings mit allenfalls reduziertem Pensum (…). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zur "vorschriftsgemässen Ausführung des Auftrages unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen" und haftete für getreue und sorgfältige Ausführung (…). Das Honorar betrug Fr. 130.00 pro Stunde. Die Auszahlung erfolgte jeweils Ende Monat gegen Rechnungsstellung. Notwendige Fahrten ausserhalb der Gemeinde ausgenommen, waren