2. - 3. (…) 4. 4.1. (…) Dem (…) Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer vom 19. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Personalabgänge bei der fraglichen Gemeinde mit sofortiger Wirkung "interimsweise als Gemeindeschreiber" mit einem Pensum von 30 bis 40 % tätig wurde. Dazu hatte der Beschwerdeführer ab Kalenderwoche 35 des Jahres 2015 Sozialversicherungsrecht 45