Bei erwerbstätigen Personen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, darf es für die Qualifizierung als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbender nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen; es ist deshalb ohne weiteres möglich, dass eine erwerbstätige Person für ein Unternehmen als Unselbständigerwerbstätiger und für ein anderes oder auch für das gleiche Unternehmen hinsichtlich einer anderen Aufgabe als Selbständigerwerbender tätig ist (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz.