{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-01-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2014-365_2015-01-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2607", "Checksum": "c2c3223e9f7ebc57eaecc5f13336714b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2014.365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.01.2015 VBE.2014.365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV \nOb die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:10", "Checksum": "2447d65b000eda06a11baf95b6317811", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.01.2015 VBE.2014.365\nRegeste:\nArt. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV \nOb die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts.\n\n42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015\n\n4 Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV\nOb die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist\nunabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar\n2015 i.S. H.G. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2014.365).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1\n(Grundsätze zur Beitragspflicht von Erwerbstätigen nach Art. 5\nund 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV)\n1.2.\n1.2.1.\nNach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht\naufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den\nParteien. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu\nsein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches\nUnternehmerrisiko trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011\nvom 26. März 2012 E. 3.2).\n1.2.2.\nAus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine\neinheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die\n2015 Sozialversicherungsrecht 43\n\nVielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte\nzwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage\ntreten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser\nMerkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1\nS. 162 f.; BGE 122 V 169 E. 3a S. 171; Urteil des Bundesgerichts\n9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1).\n1.3.\n1.3.1.\nCharakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem\nPersonal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin,\ndass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Erwerbstätige selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere\nKunden in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu\nsein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten\nvon mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche\nAuftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.).\n1.3.2.\nVon unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die\nfür den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die\nerwerbstätige Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich\nvom \"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in\ndessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Erwerbstätigen\nerschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). Wenn eine Person\n44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015\n\n"}