42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 4 Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungs- rechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhält- nisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2015 i.S. H.G. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2014.365). Aus den Erwägungen 1. 1.1 (Grundsätze zur Beitragspflicht von Erwerbstätigen nach Art. 5 und 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) 1.2. 1.2.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzel- fall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftli- chen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da- bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungs- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrach- ten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2). 1.2.2. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die 2015 Sozialversicherungsrecht 43 Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen je- weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; BGE 122 V 169 E. 3a S. 171; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1). 1.3. 1.3.1. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig- keit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eige- ner Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Er- werbstätige selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Er- werbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Kunden in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). 1.3.2. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die erwerbstätige Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs- tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbei- ten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infra- struktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Erwerbstätigen erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom per- sönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähn- liche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitneh- mers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). Wenn eine Person 44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt, die Aufträge nicht selber zu akquirieren hat, keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und keine Investitionen zu tätigen hat und keine Unkosten für Personal und Miete trägt, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis untersteht, ist daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 1.4. Bei erwerbstätigen Personen, die gleichzeitig mehrere Tätigkei- ten ausüben, darf es für die Qualifizierung als Selbständig- bzw. Un- selbständigerwerbender nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen; es ist deshalb ohne weiteres möglich, dass eine erwerbstätige Person für ein Unternehmen als Unselb- ständigerwerbstätiger und für ein anderes oder auch für das gleiche Unternehmen hinsichtlich einer anderen Aufgabe als Selbständiger- werbender tätig ist (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz. 4.3). Hierbei ist jedoch rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselb- ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163 f.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). 2. - 3. (…) 4. 4.1. (…) Dem (…) Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Be- schwerdeführer vom 19. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund verschiedener Personalabgänge bei der fraglichen Gemeinde mit sofortiger Wirkung "interimsweise als Ge- meindeschreiber" mit einem Pensum von 30 bis 40 % tätig wurde. Dazu hatte der Beschwerdeführer ab Kalenderwoche 35 des Jahres 2015 Sozialversicherungsrecht 45 2013 in der Regel am Montag, Mittwoch und Freitag je halbtags so- wie alle zwei Wochen am Dienstagabend für die Gemeinderatssit- zung anwesend zu sein. Die Teilnahme an weitere Sitzungen und Be- sprechungen erfolgte nach Bedarf. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch "die notwendigen perso- nellen Strukturen herzustellen" sowie eine klare Aufgabenverteilung und die Anwesenheitsregelung das (Teilzeit-)Personal betreffend si- cherzustellen (…). Hinsichtlich der Dauer des Einsatzes wurde fest- gelegt, dass dieser am 19. August 2013 beginne und mit der Tätig- keitsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers sowie dessen Stell- vertretung ende. Möglich sei ab letzterem Zeitpunkt eine Fortsetzung des Engagements im Sinne eines Coachings mit allenfalls reduzier- tem Pensum (…). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zur "vor- schriftsgemässen Ausführung des Auftrages unter Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen" und haftete für getreue und sorgfältige Ausführung (…). Das Honorar betrug Fr. 130.00 pro Stunde. Die Auszahlung erfolgte jeweils Ende Monat gegen Rechnungsstellung. Notwendige Fahrten ausserhalb der Gemeinde ausgenommen, waren damit sämtliche Spesen abgegolten, wobei Versicherungsprämien inkl. der AHV/IV/EO-Beiträge vollumfänglich zu Lasten des Be- schwerdeführers gingen (…). Der Vertrag wurde von den Parteien dem Auftragsrecht des Obligationenrechts (OR) unterstellt (…). 4.2. Gemäss § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz werden der Gemeinde- schreiber und dessen Stellvertreter vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt. § 50 Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlaubt es den Gemeinden, ein Dienst- und Besoldungsreglement zu erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestim- mungen des kantonalen Personalrechts. Bereits daraus erhellt, dass die Tätigkeit eines Gemeindeschreibers nicht dem Obligationenrecht unterstellt werden kann. (…) Ferner ist nach Aktenlage (…) und § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz allenfalls davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht oder nicht für die ganze massgebende Periode ordentlich zum Gemeindeschreiber bestellt wurde. Dies ist jedoch für 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation weiter nicht massge- bend und daher nicht zu vertiefen, ist doch für die Beurteilung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (vgl. E. 1.2.1). Da jedoch mindestens die Vertragsparteien davon ausgingen, es handle sich um eine Gemeindeschreibertätigkeit und dies offenkundig auch so gelebt wurde (…), darf zur Beurteilung der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Parteien auf die die Gemeindeschrei- bertätigkeit konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen zurückge- griffen werden. 4.3. 4.3.1. (…) 4.3.2. Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisi- kos geeignet. Darunter sind nur Investitionen zu verstehen, die aus- schliesslich oder zumindest vorwiegend zu beruflichen Zwecken er- folgen und zudem von einer gewissen Bedeutung sind (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.16 f. mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weiterbildungskosten ergibt sich aus den Akten, dass diese alle vor Aufnahme der fragli- chen Tätigkeit angefallen sind (…). Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, erst durch einige dieser Weiterbildungen sei ihm überhaupt die Idee gekommen, sich entsprechend beruflich zu verändern und zu betätigen (…). In Anbetracht der weiteren Tätig- keiten des Beschwerdeführers (Geschäftsleiter der sozialen Fach- bereiche des Bezirks A., Leiter Berufsbeistandschaft A. und Fach- referent für überbetriebliche Kurse im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung) sowie dessen früherer Tätigkeit als Gemeindeschreiber (…) muss dann auch vielmehr geschlossen werden, dass die Weiter- bildungen primär im Zusammenhang mit diesen standen. Besonders aus der Tätigkeit als Fachreferent mit einer nicht unerheblichen Anzahl gehaltener Lektionen dürfte sich auch eine starke Misch- nutzung der Büroräumlichkeiten und der angeschafften Infrastruktur ergeben. Demnach beschränken sich die angegebenen Investitionen 2015 Sozialversicherungsrecht 47 grundsätzlich auf die Büroräumlichkeiten und sind auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auf rund Fr. 9'000.00 festzusetzen (…), weshalb die Erheblichkeit der Investitionen zu verneinen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 381/1999 vom 26. September 2001 E. 4a), sofern diese überhaupt ausschliess- lich oder zumindest vorwiegend der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 427 ff.). Auch mit den weiteren genannten Investitionen wie dem Kauf eines Autos – welches auch für den privaten Gebrauch verwendet werden kann – hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Inves- titionen getätigt, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unter- nehmensrisikos sprechen würden. Dies gilt umso mehr, als min- destens für Fahrten in Ausübung der vertragsgemässen Tätigkeiten ausserhalb des Gemeindegebiets Spesenentschädigungen vorgesehen waren (…). Des Weiteren beschäftigte der Beschwerdeführer kein Personal und hat nach eigenen Angaben keine Offerten erstellt (…). Kostenpflichtige Werbung wurde bloss im Sinne einer Markteintritts- ankündigung und nur in äusserst geringem Ausmass betrieben (…). Hingegen trat der Beschwerdeführer mit diesen Werbeschreiben und tritt er insbesondere auch mit seiner Internetseite nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden am Markt auf. Ferner hat der Beschwerdeführer Visitenkarten drucken lassen (…). 4.3.3. Für seine Arbeiten stellte der Beschwerdeführer in der Regel in monatlichen Abständen Rechnung (…), womit sich seine Entschädi- gung in Zeiteinheiten bemisst, was für eine arbeitnehmerähnliche Stellung spricht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2012.00033 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 in fine). Hinsicht- lich der von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten trägt der Beschwer- deführer zwar grundsätzlich das Inkasso- und Delkredererisiko. Auf Grund des wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Be- schwerdeführers zu seinem Vertragspartner tritt jedoch beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (BGE 122 V 169 E. 3c; BGE 119 V 163 E. 3b). Anders als bei der Übernahme gegen eine pauschale 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Entschädigung besteht bei einer stundenweisen Abrechnung auch kein Risiko hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands der Arbeit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mindestens teilweise auf die Infrastruktur des Vertragspartners (Dokumentationen, Akten, Daten- verarbeitungsanlagen resp. Datenbanken) angewiesen (vgl. ZAK 1982 S. 185). Einzig das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 130.00, welches deutlich über dem für eine unselbständige Erwerbstätigkeit vergleichbarer Art zu erwartenden Lohn liegt, kann als Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit gesehen werden (Urteil des Bundes- gerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2006 E. 5). 4.3.4. Es fehlt damit zusammenfassend an erheblichen Investitionen und es besteht nur ein bestenfalls geringes Unternehmerrisiko. Der Umstand fehlender Investitionen und derjenige eines minimalen Unternehmerrisikos sind jedoch bei der vorliegend zu beurteilenden Dienstleistungstätigkeit nicht aussergewöhnlich. Ihnen darf nicht unabhängig ihres Zusammenhangs entscheidendes Gewicht verliehen werden. Vielmehr ist der Fokus auch auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und damit auf die Frage nach einem Abhängigkeitsver- hältnis zu richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 5.5). 4.4. 4.4.1. Für die Beurteilung einer allfälligen arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer einer Weisungsgebundenheit unterliegt, rechenschaftspflichtig ist und sich in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern hatte (THOMAS GÄCHTER, Die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle Fragen des Sozialversicherungs- und Migrationsrecht aus der Sicht der KMU, 2009, S. 1 ff., S. 10). 4.4.2. (…) Der Beschwerdeführer übte (…) im Wesentlichen in der öffentlichen Verwaltung eine Amtstätigkeit aus. Eine solche bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gemeinwesens, für 2015 Sozialversicherungsrecht 49 das die betreffende Person tätig ist. Des Weiteren besteht regelmässig eine Gebundenheit an die gesetzlichen Vorgaben und die bestehenden Weisungen. Die aushilfsweise Übernahme von Gemeindeaufgaben stellt daher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich eine unselbstän- dige Tätigkeit dar, da die Merkmale einer solchen überwiegen (vgl. statt vieler BGE 98 V 230 E. 3 S. 233 mit Hinweisen sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Ange- stellte der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, die Kraft staat- licher Ernennung eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausü- ben (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.67 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Konkret stand der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätig- keit als Gemeindeschreiber der Gemeindekanzlei vor (vgl. hierzu ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl. 2005, S. 297 f.) und hatte sich damit in die bestehende arbeitsorganisatori- sche Gliederung der Gemeindeverwaltung einzufügen. Er unterstand schon von Gesetzes wegen den Weisungen des ihm vorgesetzten Ge- meinderates, der Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde ist (§ 36 Gemeindegesetz, vgl. auch BAUMANN, a.a.O., S. 297). Aus den zahlreichen Regelungen betreffend Aufsicht über die Gemeindever- waltung (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b und 100 ff. des Gemeinde- gesetzes) und damit auch über die Tätigkeit des Gemeindeschreibers ergibt sich ferner eine umfassende Rechenschaftspflicht. Schliesslich bestand, wenn auch mit gewissen Freiheiten, grundsätzlich eine Präsenzpflicht, die sich im Übrigen mindestens hinsichtlich der Ge- meinderatssitzung bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 40 Abs. 3 Ge- meindegesetz). All diese Faktoren lassen keine Anhaltspunkte er- kennen, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten würden. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein Einsatz infolge personeller Engpässe seitens der Beigeladenen sind weiter vergleichbar mit der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters, der fallweise zur Lösung besonderer Aufgaben beigezogen wird. Wie Akkordanten tragen die freien Mitarbeiter nicht nur selten ein spezifisches Unter- nehmerrisiko, sie sind auch – bedingt durch die Art ihrer Tätigkeit – regelmässig arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und die Organisati- 50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 onsstruktur ihres Vertragspartners eingebunden (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65). Aus den im verurkundeten Vertrag vom 19. August 2013 (…) beschriebenen Zielen und Aufgaben ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer primär überbrückungsweise für die Bewältigung des Tagesgeschäfts beigezogen wurde, wie dies für einen freien Mitar- beiter typisch ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich denn auch selber als "Troubleshooter" (…). Selbst wenn der Gemeinderat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, möglicherweise seine Weisungs- und Kontrollrechte nicht umfassend wahrnahm, so war der Beschwerdeführer doch eindeutig in arbeitnehmerähnlicher Art in die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Gemeinde eingebun- den und nahm dort sogar Führungsaufgaben wahr. Insbesondere war die freie Lösung struktureller Aufgaben, wie dies bspw. bei externen Unternehmensberatern (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65) oder externen Supervisoren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kann- tons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2) der Fall ist, nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer stand damit der Beigelade- nen nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber, was ebenfalls auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet (ZAK 1983 S. 198). 4.4.4. Zusammenfassend ist daher zu schliessen, dass der Beschwer- deführer einer Weisungsgebundenheit unterlag, rechenschaftspflich- tig war und sich in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern hatte, was auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet. 4.5. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist daher festzustellen, dass sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Auf Grund des erkannten minimalen unternehmerischen Risikos und dem Fehlen massgebender Investitio- nen sowie der Weisungsgebundenheit, Rechenschaftspflicht und der Subordination unter eine fremde Arbeitsorganisation überwiegen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indikatoren je- doch klar. Einzig ein minimaler Marktauftritt (Internetseite, Visiten- karten, Werbeschreiben bei Markteintritt), das vereinbarte Stunden- honorar sowie eine gewisse Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung in- 2015 Sozialversicherungsrecht 51 dizieren eine selbständige Tätigkeit, haben aber infolge Häufung und Eindeutigkeit der erwähnten, für eine unselbständige Erwerbstätig- keit sprechenden Umstände, schliesslich in den Hintergrund zu treten (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f. mit Hinweisen). Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim für die Beigeladene zwischen dem 19. August 2013 und dem 28. Februar 2014 als unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nach Stellenantritt des neuen ordentlichen Gemeindeschreibers der Beige- ladenen per 1. März 2014 weiterhin für die Gemeinde tätig gewesen, jedoch ohne vertragliche Grundlage (…). 5.2. Dem Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigela- denen vom 19. August 2013 (…) ist unter Ziff. 2 zu Dauer und Been- digung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen, dass der Vertrag mit der Erwerbsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers und dessen Stellvertretung endet, wobei eine Fortsetzung im Sinne eines Coachings als möglich bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer gab in der als integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Einsprache vom 14. März 2014 an, er führe seine Tätigkeit für die Beigeladene als Coach weiter (…). Demnach ist von einer Verlänge- rung des Engagements wie in der erwähnten vertraglichen Regelung auszugehen und nicht etwa von "ausservertraglichen" (…) Leistun- gen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie bis anhin fortführte (…) und nicht etwa ein reines Coaching zugunsten des neuen ordentlichen Gemeinde- schreibers vorlag. Soweit überhaupt ein Coaching vorgelegen haben sollte, ist auf Grund der Umstände darauf zu schliessen, dass dieses insbesondere dem Wissenstransfer diente. Der Beschwerdeführer wurde also aus Sicht der Gemeinde zum Know-how-Erhalt in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Ein eigentliches Coaching wie dies ein externer Unternehmensberater oder Supervisor 52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 durchführen würde, wird weder behauptet noch ergibt sich ein sol- ches aus den Akten. 5.3. Da der Beschwerdeführer zusammenfassend ab dem 1. März 2014 hauptsächlich die gleiche Arbeit weiterführt wie bisher (ergänzt um den vom Vertragspartner gewollten Wissenstransfer) ist für die Beurteilung dieser Periode auf das zur früheren Tätigkeit für den gleichen Vertragspartner zwischen dem 19. August 2013 und dem 28. Februar 2014 Gesagte zu verweisen und auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen. Gleiches gilt auch, soweit eine bereits angefangene Arbeit noch beendet wurde (vgl. ZAK 1953 S. 417). 5 Art. 40 VVG Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, wes- halb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereiche- rungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22). Aus den Erwägungen 3. Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungspro- blematik einzugehen. 3.1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (…) enthalten keine Be- stimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeld- leistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten