Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen. Weil darüber keine Angaben in den Akten liegen und hierbei der Beschwerdegegnerin ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006, E. 8.4), ist die Streitsache an sie zurückzuweisen, damit sie die Haftungsquote festlege. 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015