Auch würdigte er den vordienstlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand der Angaben von Dr. med. K. Er kam zum Schluss, dass das Ausmass der durch dienstliche Einwirkungen verursachten Verschlimmerung sehr gering sei. Er schätzte die dienstfremden Einflüsse bei diesem Diabetes mellitus auf "sicher" 95 %. Nachdem seiner Stellungnahme Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.2.2.), ist darauf abzustellen. Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen.