O., N. 19 zu Art. 64). Art. 64 MVG sieht sodann keine reine verhältnismässige Leistungskürzung vor. Im Rahmen der Angemessenheit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen, so die Unterhaltspflichten des Anspruchsberechtigten, Einkommen und Vermögen sowie allfällige Schulden (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.4 unter Hinweis auf JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). 4.3. Was die medizinischen Kriterien betrifft, ist festzustellen, dass sich Dr. med. R. damit in seiner Stellungnahme auseinandersetzte. Auch würdigte er den vordienstlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand der Angaben von Dr. med.