zu Art. 64). Nach der Rechtsprechung (in BGE 123 V 137 nicht publizierte E. 4) sind bei der Festsetzung des Kürzungsmasses namentlich die vordienstliche Gesundheitsschädigung, ihr Stadium beim Diensteintritt, ihr mehr oder weniger schicksalsmässiger Charakter, ihr mutmasslicher Verlauf ohne den Dienst, die Dauer des Dienstes, die Natur der gesundheitlichen Einwirkungen während des Dienstes sowie der Umstand zu berücksichtigen, inwiefern diese von den zivilen Einflüssen, denen der Versicherte ohne den Dienst ausgesetzt wäre, verschieden sind (Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006, E. 8.1; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 19 zu Art.