4.2. Bezüglich des Ausmasses der Haftung bestimmt Art. 64 MVG (Leistungsbemessung bei Teilhaftung), dass die Leistungen der Militärversicherung angemessen gekürzt werden, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Von der Kürzung sind nur Geldleistungen betroffen (Art. 66 MVG). Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsre- 2015 Sozialversicherungsrecht 41