vorliegend sind aber die besonderen Normen des MVG anwendbar. Auch ist unzutreffend, dass das Bundesgericht (mit MAESCHI) der Kontemporalitätshaftung (vgl. E. 2.2.) nicht folge (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006 E. 3.1 und 6), weshalb die Ausführungen zur Kausalität nicht verfangen. 4. 4.1. Nach der Bejahung der (grundsätzlichen) Haftung ist die Anschlussfrage des Haftungsausmasses zu beantworten. 4.2. Bezüglich des Ausmasses der Haftung bestimmt Art.