Entgegen der Beschwerdegegnerin beurteilt sich die Frage des Haftungsausschlusses ("Ausstiegsfrage" gem. CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 256) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist nach dem Massstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden (vgl. E. 2.3.). Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ist im Unfallversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung verhaftet; vorliegend sind aber die besonderen Normen des MVG anwendbar.