blick auf Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG nicht nachweisen, dass mit Sicherheit keine Verschlechterung stattgefunden hatte. Somit konnte sie ihre Haftung für den Diabetes mellitus (...) nicht ablehnen. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die dienstliche Verschlimmerung sei nur vorübergehender Natur gewesen (…), widerspricht sie Dr. med. R. Er hat nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Akten begründet, worin die dienstliche Verschlimmerung bestand (vgl. E. 3.2.1: Intensivierung der Diabetes- Therapie, neu aufgetretene Sekundärkomplikationen). Entgegen der Beschwerdegegnerin beurteilt sich die Frage des Haftungsausschlusses ("Ausstiegsfrage" gem.