von versicherungsinternen Ärzten: BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Demnach ist davon auszugehen, dass nicht mit Sicherheit eine gewisse dienstliche Verschlimmerung ausgeschlossen werden kann. Da Dr. med. R. keinen Zeitpunkt nannte, an dem der Status quo sine erreicht sei, ist von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen. Dieser genannte Zeitpunkt kann im Übrigen nur ausnahmsweise festgelegt werden, weil ein hypothetischer Sachverhalt zu beurteilen ist - worauf auch Dr. med. R. hinwies -, und das Gesetz mit dem Sicherheitsbeweis (vgl. E. 2.3.) keinen Raum für Vermutungen lässt (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 5).