3.2.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme basiert auf den Akten. Dr. med. R. analysierte den Verlauf der Krankengeschichte sorgfältig im Hinblick auf die verschiedenen Blutwerte und die vorgenommenen Therapien. Seine Folgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Sie wird von den Parteien nicht gerügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der medizinischen Beurteilung, weshalb darauf abzustellen ist (zum Beweiswert ärztlicher Berichte: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, insbes. von versicherungsinternen Ärzten: BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471).