aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 21 zu Art. 5; BGE 105 V 225 E. 4a S. 230). 3. 3.1 (Wiedergabe der medizinischen Akten) Nachdem Dr. med. K. eine Diagnose gestellt und eine adäquate medikamentöse Therapie (…) aufgenommen hatte, ist erstellt, dass der Diabetes mellitus vor dem Dienstantritt am xx.xx.2001 aufgetreten war. Unabhängig davon, ob die Therapie bis zum Diensteintritt durchgeführt wurde, ist die Vordienstlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG somit erfüllt. 3.2 3.2.1 (Widergabe der medizinischen Akten) 3.2.2