Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko begründeten Gefahren, sondern umfasst auch Schädigungen, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verursacht worden sind und somit "dienstgleichzeitig" sind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 250). 2.3. Für Gesundheitsschädigungen, welche während des Militärdiensts in Erscheinung getreten sind, gilt bei zeitlichem Zusammentreffen von Dienst und Schädigung die widerlegbare Vermutung der dienstlichen Verursachung (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 5). Art. 5 Abs. 2 MVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung widerlegt werden kann.