O., N. 30 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst bedingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko begründeten Gefahren, sondern umfasst auch Schädigungen, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verursacht worden sind und somit "dienstgleichzeitig" sind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 250).