{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-01-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2014-296_2015-01-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2606", "Checksum": "ea2ae1d128cb15e3ee6fc57c7b4e1fa9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2014.296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 08.01.2015 VBE.2014.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsreduktion gilt der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (E. 4.2). \n- Vorliegend liegt das Ausmass der dienstfremden Einflüsse auf den Diabetes mellitus bei 95%. 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Der Beschwerdegegnerin gelang damit bezüglich Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG der Nachweis nicht, dass mit Sicherheit keine dienstliche Verschlechterung stattgefunden habe, weshalb sie ihre Haftung nicht ablehnen durfte (E. 3.2.2). \n- Die Leistungen der Militärversicherung werden nach Art. 64 MVG angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsreduktion gilt der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (E. 4.2). \n- Vorliegend liegt das Ausmass der dienstfremden Einflüsse auf den Diabetes mellitus bei 95%. Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen war (E. 4.3).\n\n2015 Sozialversicherungsrecht 37\n\nI. Sozialversicherungsrecht\n\n3 Art. 5 und 64 MVG\nHaftung der Militärversicherung für die Verschlimmerung eines (vordienstlichen) Diabetes mellitus während der Dienstzeit; Ausmass der Haftung\n- Der Diabetes mellitus ist vor Dienstantritt aufgetreten, womit das Erfordernis der Vordienstlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG erfüllt ist (E. 3.1).\n- Unter dem Aspekt des Sicherheitsbeweises konnte medizinisch eine\ngewisse Verschlimmerung während des Dienstes nicht mit Sicherheit\nausgeschlossen werden. 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Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen, weshalb die Sache diesbezüglich an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen war (E. 4.3).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Januar\n2015 i.S. R.E. gegen Suva Abteilung Militärversicherung (VBE.2014.296).\n38 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1\n(Haftungsgrundsätze nach Art. 4 f. MVG)\n2.2.\nArt. 5 Abs. 1 MVG statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach\ndie während des Dienstes in Erscheinung getretene und festgestellte\nGesundheitsschädigung während des Dienstes (vollständig) verursacht worden ist (sog. Kontemporalitätshaftung; CHRISTOF STEGER-\nBRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996,\nS. 215; JÜRG MAESCHI, Kommentar MVG vom 19. Juni 1992, 2000,\nN. 13 f. zu Art. 5). Die Vermutung bezieht sich dabei auf den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 111 V 370 E. 1b\nS. 272 f.; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 30 bei Vorbemerkungen zu\nArt. 5 bis 7). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst bedingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich\nnicht auf die im spezifischen Militärrisiko begründeten Gefahren,\nsondern umfasst auch Schädigungen, die lediglich bei Gelegenheit\ndes Dienstes verursacht worden sind und somit \"dienstgleichzeitig\"\nsind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 250).\n2.3.\nFür Gesundheitsschädigungen, welche während des Militärdiensts in Erscheinung getreten sind, gilt bei zeitlichem Zusammentreffen von Dienst und Schädigung die widerlegbare Vermutung der\ndienstlichen Verursachung (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 5).\nArt. 5 Abs. 2 MVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die\nVermutung widerlegt werden kann. Der Entlastungsbeweis enthält einerseits den Beweis der Dienstfremdheit im weiteren Sinne (Art. 5\nAbs. 2 lit. a MVG) und andererseits den der fehlenden Verschlimmerung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Dabei hat die Militärversicherung\ndie Entlastungsbeweise mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu\nerbringen. Der Begriff der Sicherheit ist nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlichkeit, nicht\n2015 Sozialversicherungsrecht 39\n\n"}