2015 Sozialversicherungsrecht 37 I. Sozialversicherungsrecht 3 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für die Verschlimmerung eines (vor- dienstlichen) Diabetes mellitus während der Dienstzeit; Ausmass der Haf- tung - Der Diabetes mellitus ist vor Dienstantritt aufgetreten, womit das Er- fordernis der Vordienstlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG er- füllt ist (E. 3.1). - Unter dem Aspekt des Sicherheitsbeweises konnte medizinisch eine gewisse Verschlimmerung während des Dienstes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdegegnerin gelang damit be- züglich Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG der Nachweis nicht, dass mit Sicher- heit keine dienstliche Verschlechterung stattgefunden habe, weshalb sie ihre Haftung nicht ablehnen durfte (E. 3.2.2). - Die Leistungen der Militärversicherung werden nach Art. 64 MVG angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtver- sicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsreduktion gilt der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (E. 4.2). - Vorliegend liegt das Ausmass der dienstfremden Einflüsse auf den Diabetes mellitus bei 95%. Daraus kann aber noch nicht auf die Haf- tungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessen- heit der Kürzung zu beurteilen, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen war (E. 4.3). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Januar 2015 i.S. R.E. gegen Suva Abteilung Militärversicherung (VBE.2014.296). 38 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Aus den Erwägungen 2. 2.1 (Haftungsgrundsätze nach Art. 4 f. MVG) 2.2. Art. 5 Abs. 1 MVG statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach die während des Dienstes in Erscheinung getretene und festgestellte Gesundheitsschädigung während des Dienstes (vollständig) verur- sacht worden ist (sog. Kontemporalitätshaftung; CHRISTOF STEGER- BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996, S. 215; JÜRG MAESCHI, Kommentar MVG vom 19. Juni 1992, 2000, N. 13 f. zu Art. 5). Die Vermutung bezieht sich dabei auf den natürli- chen sowie adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 111 V 370 E. 1b S. 272 f.; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 30 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwir- kungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst be- dingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko begründeten Gefahren, sondern umfasst auch Schädigungen, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verursacht worden sind und somit "dienstgleichzeitig" sind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärver- sicherung, SZS 2001, S. 250). 2.3. Für Gesundheitsschädigungen, welche während des Militär- diensts in Erscheinung getreten sind, gilt bei zeitlichem Zusammen- treffen von Dienst und Schädigung die widerlegbare Vermutung der dienstlichen Verursachung (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 5). Art. 5 Abs. 2 MVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung widerlegt werden kann. Der Entlastungsbeweis enthält ei- nerseits den Beweis der Dienstfremdheit im weiteren Sinne (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und andererseits den der fehlenden Verschlimme- rung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Dabei hat die Militärversicherung die Entlastungsbeweise mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu erbringen. Der Begriff der Sicherheit ist nicht absolut, sondern rela- tiv zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlichkeit, nicht 2015 Sozialversicherungsrecht 39 aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer an Sicher- heit grenzenden Wahrscheinlichkeit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 21 zu Art. 5; BGE 105 V 225 E. 4a S. 230). 3. 3.1 (Wiedergabe der medizinischen Akten) Nachdem Dr. med. K. eine Diagnose gestellt und eine adäquate medikamentöse Therapie (…) aufgenommen hatte, ist erstellt, dass der Diabetes mellitus vor dem Dienstantritt am xx.xx.2001 aufgetreten war. Unabhängig da- von, ob die Therapie bis zum Diensteintritt durchgeführt wurde, ist die Vordienstlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG somit er- füllt. 3.2 3.2.1 (Widergabe der medizinischen Akten) 3.2.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme basiert auf den Akten. Dr. med. R. analysierte den Verlauf der Krankengeschichte sorgfältig im Hinblick auf die verschiedenen Blutwerte und die vorgenommenen Therapien. Seine Folgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Sie wird von den Parteien nicht gerügt (zum Rüge- prinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der medizini- schen Beurteilung, weshalb darauf abzustellen ist (zum Beweiswert ärztlicher Berichte: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, insbes. von versi- cherungsinternen Ärzten: BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Demnach ist davon auszugehen, dass nicht mit Sicherheit eine gewisse dienstli- che Verschlimmerung ausgeschlossen werden kann. Da Dr. med. R. keinen Zeitpunkt nannte, an dem der Status quo sine erreicht sei, ist von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen. Dieser genannte Zeitpunkt kann im Übrigen nur ausnahmsweise festgelegt werden, weil ein hypothetischer Sachverhalt zu beurteilen ist - worauf auch Dr. med. R. hinwies -, und das Gesetz mit dem Sicherheitsbeweis (vgl. E. 2.3.) keinen Raum für Vermutungen lässt (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 5). Auch wenn Dr. med. R. nur einen sehr klei- nen Diensteinfluss erkannte, konnte die Beschwerdegegnerin im Hin- 40 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 blick auf Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG nicht nachweisen, dass mit Sicher- heit keine Verschlechterung stattgefunden hatte. Somit konnte sie ihre Haftung für den Diabetes mellitus (...) nicht ablehnen. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die dienstliche Ver- schlimmerung sei nur vorübergehender Natur gewesen (…), wider- spricht sie Dr. med. R. Er hat nachvollziehbar und in Überein- stimmung mit den Akten begründet, worin die dienstliche Ver- schlimmerung bestand (vgl. E. 3.2.1: Intensivierung der Diabetes- Therapie, neu aufgetretene Sekundärkomplikationen). Entgegen der Beschwerdegegnerin beurteilt sich die Frage des Haftungsaus- schlusses ("Ausstiegsfrage" gem. CHRISTOF STEGER, Die Haftungs- grundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 256) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist nach dem Massstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlich- keit zu entscheiden (vgl. E. 2.3.). Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ist im Unfallversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung verhaftet; vorliegend sind aber die besonderen Normen des MVG anwendbar. Auch ist unzu- treffend, dass das Bundesgericht (mit MAESCHI) der Kontemporali- tätshaftung (vgl. E. 2.2.) nicht folge (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006 E. 3.1 und 6), weshalb die Ausführungen zur Kausalität nicht verfangen. 4. 4.1. Nach der Bejahung der (grundsätzlichen) Haftung ist die An- schlussfrage des Haftungsausmasses zu beantworten. 4.2. Bezüglich des Ausmasses der Haftung bestimmt Art. 64 MVG (Leistungsbemessung bei Teilhaftung), dass die Leistungen der Mili- tärversicherung angemessen gekürzt werden, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Von der Kürzung sind nur Geldleistungen be- troffen (Art. 66 MVG). Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teil- ursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsre- 2015 Sozialversicherungsrecht 41 duktion gelten die gleichen Beweisregeln, wie sie für die Bundeshaf- tung Geltung haben; im Rahmen von Art. 5 MVG der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 64). Nach der Rechtsprechung (in BGE 123 V 137 nicht publizierte E. 4) sind bei der Festsetzung des Kürzungsmasses namentlich die vordienstliche Gesundheitsschädigung, ihr Stadium beim Dienstein- tritt, ihr mehr oder weniger schicksalsmässiger Charakter, ihr mut- masslicher Verlauf ohne den Dienst, die Dauer des Dienstes, die Na- tur der gesundheitlichen Einwirkungen während des Dienstes sowie der Umstand zu berücksichtigen, inwiefern diese von den zivilen Einflüssen, denen der Versicherte ohne den Dienst ausgesetzt wäre, verschieden sind (Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006, E. 8.1; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 19 zu Art. 64). Art. 64 MVG sieht sodann keine reine verhältnismässige Leistungskürzung vor. Im Rahmen der Angemessenheit sind die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen, so die Unter- haltspflichten des Anspruchsberechtigten, Einkommen und Vermö- gen sowie allfällige Schulden (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.4 unter Hinweis auf JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). 4.3. Was die medizinischen Kriterien betrifft, ist festzustellen, dass sich Dr. med. R. damit in seiner Stellungnahme auseinandersetzte. Auch würdigte er den vordienstlichen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers anhand der Angaben von Dr. med. K. Er kam zum Schluss, dass das Ausmass der durch dienstliche Einwirkungen verursachten Verschlimmerung sehr gering sei. Er schätzte die dienstfremden Einflüsse bei diesem Diabetes mellitus auf "sicher" 95 %. Nachdem seiner Stellungnahme Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.2.2.), ist darauf abzustellen. Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Ange- messenheit der Kürzung zu beurteilen. Weil darüber keine Angaben in den Akten liegen und hierbei der Beschwerdegegnerin ein ge- wisser Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts M 8/05 vom 25. August 2006, E. 8.4), ist die Streitsache an sie zurückzuweisen, damit sie die Haftungsquote festlege. 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 4 Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungs- rechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhält- nisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2015 i.S. H.G. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2014.365). Aus den Erwägungen 1. 1.1 (Grundsätze zur Beitragspflicht von Erwerbstätigen nach Art. 5 und 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) 1.2. 1.2.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzel- fall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftli- chen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da- bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungs- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrach- ten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2). 1.2.2. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die