7 §§ 41 und 49 VRPG; materielle Rechtskraft; Bindungswirkung Dem formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid von Verwaltungsbehörden kommt insofern materielle Rechtskraft zu, als die darin angeordneten Massnahmen in einem neuen Verfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden dürfen. Zwischenentscheide erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft und können im Laufe des Verfahrens abgeändert werden; haben sie aber ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen, ist die verfahrensleitende Behörde an den Rechtsmittelentscheid zumindest solange gebunden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern.