Sämtliche Kosten, welche der Beschwerdeführerin entstanden sind, um die Z Versicherung von dieser Rückforderung abzubringen, sind sowohl natürlich als auch adäquat kausal zur widerrechtlichen Handlung der Beschwerdegegnerin. Denn hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht im Glauben gelassen, dass ihr Rückzug keine Interessen anderer Taggeldversicherungen beeinträchtige, hätte letztere ihren Widerruf des Verzichts nicht widerrufen, womit die Z Versicherung keinen Anlass gehabt hätte, Schadenersatz aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu fordern. (…) Obergericht, Abteilung