Entscheidend ist, dass sie für die nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrechtmässig war. Obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Verzicht auf Leistungen der IV keine Leistungen anderer Versicherer beeinträchtigte, sah sie sich einer Rückforderung von Fr. 13'920.00 gegenüber. Unter diesen Umständen sah sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Z Versicherung dazu zu bringen, von dieser Rückforderung abzusehen.