5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 ihren Widerruf des Verzichts widerrufen hat, teilte ihr die Z Versicherung am 13. beziehungsweise am 14. Dezember 2012 mit, dass sie infolge ihres Rückzuges der IV-Anmeldung ihre vertraglich und gesetzlich (Art. 61 VVG) obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe und sie daher Fr. 13'920.00 zurückfordere. Ob diese Forderung berechtigt ist, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, dass sie für die nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrechtmässig war.