Aufgrund der Subsidiarität der Haftung nach Art. 78 ATSG kann ein Selbstverschulden etwa darin bestehen, dass die versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht ergreift (BGE 133 V 14 E. 5 S. 16, KIESER, a.a.O., N. 3 und N. 30 zu Art. 78 ATSG). 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2014