Die Haftung setzt den Nachweis voraus, dass der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dieser Kausalzusammenhang kann durch ein Selbstverschulden der geschädigten Person, durch ein Drittverschulden oder durch höhere Gewalt unterbrochen werden (KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 78 ATSG mit Hinweisen). Aufgrund der Subsidiarität der Haftung nach Art.