schwerdegegnerin und dem eingetreten Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits gesehen ist einzig jener Schaden zu ersetzen, welcher ihr auch bei der Durchführung eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens entstanden wäre (vgl. Erwägung 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht Vertretungskosten von Fr. 4'004.65 als Schaden geltend. 5.1. Die Haftung setzt den Nachweis voraus, dass der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind.