4.3. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin in widerrechtlicher Weise, indem sie den Verzicht der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen als zulässig erachtete, gegen Art. 23 ATSG und, indem sie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012 – trotz Kenntnis der widersprechenden Interessen der Z Versicherung – im Glauben liess, ihr Rückzug der Anmeldung würde die Interessen der Taggeldversicherung nicht beeinträchtigen, gegen Art. 9 BV verstossen hat. 5. Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden ist und ob zwischen der widerrechtlichen Handlung der Be-