Wenn nun die Beschwerdegegnerin eine solche Mitteilung – in Kenntnis der gegensätzlichen Interessen der Z Versicherung – erliess, durfte die Beschwerdeführerin zumindest davon ausgehen, dass die Interessenlage zwischen den Versicherungen geklärt sei und ihr aus dem Rückzug des IV-Gesuches keine Nachteile entstehen würden. Im Vertrauen auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Rückzug der Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung beeinträchtige, kam letztere mit Schreiben vom 15. November 2012 auf den 2014 Sozialversicherungsrecht 55