Denn die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf Druck der Z Versicherung ihren erstmaligen Rückzug der IV-An- meldung widerrief. Wenn nun die Beschwerdegegnerin eine solche Mitteilung – in Kenntnis der gegensätzlichen Interessen der Z Versicherung – erliess, durfte die Beschwerdeführerin zumindest davon ausgehen, dass die Interessenlage zwischen den Versicherungen geklärt sei und ihr aus dem Rückzug des IV-Gesuches keine Nachteile entstehen würden.