Mit dieser Aussage hat die Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Die Aussage hat bei der Beschwerdeführerin das Vertrauen erweckt, dass der Rückzug ihrer Anmeldung die Interessen der Z Versicherung nicht beeinträchtige und sie daher ohne Folgen auf ihr IV-Gesuch zurückkommen könne. Die Beschwerdegegnerin war denn auch dafür zuständig, über die Interessen anderer Versicherungen Aussagen zu machen. So hat sie, wie gesehen, gemäss Art. 23 ATSG entgegenstehende Interesse zu prüfen, welche sie – trotz Kenntnis der Interessen der Z Versicherung – verneinte.