ATSG, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 125). 4.2.3. Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass die Z Versicherung gegen den Verzicht auf Leistungen der Beschwerdeführerin mehrmals opponierte und ein finanzielles Interesse an der Weiterführung des IV-Verfahrens hatte (…). Trotz Kenntnis dieser Ausgangslage beschied die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. Oktober 2012, dass ein Rückzug ihrer Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung tangiere. Mit dieser Aussage hat die Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen.