ATSG verpflichtet, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Der Versicherungsträger ist daher unter anderem verpflichtet, die interessierten Personen auf die Folgen eines Leistungsverzichtes hinzuweisen (UELI KIESER, a.a.O., N. 25 zu Art. 27 ATSG). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (UELI KIESER, a.a.O., N. 27 zu Art. 27; vgl. weiter DERSELBE, Haftung der Sozialversicherungsträger nach Art.