hat. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 622). (…) 4.2.2. Der Versicherungsträger ist gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.