Dem Rückzug des IV-Gesuchs stand somit das schutzwürdige Interesse der Z Versicherung entgegen, weshalb sich als Rechtsfolge gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG die Nichtigkeit des "Verzichts" beziehungsweise des Rückzugs der Anmeldung ergibt. Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, dass ein schutzwürdiges Interesse Dritter einzig in jenen Fällen gegeben sei, in welchen der Dritte aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.