Hierbei erklärte die Z Versicherung, dass sie mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und dass sie dieses als Schikane betrachte. Die Beschwerdegegnerin wusste, dass die Z Versicherung ein erhebliches Interesse finanzieller Art an der Rentenüberprüfung hatte. Dem Rückzug des IV-Gesuchs stand somit das schutzwürdige Interesse der Z Versicherung entgegen, weshalb sich als Rechtsfolge gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG die Nichtigkeit des "Verzichts" beziehungsweise des Rückzugs der Anmeldung ergibt.