In diesem Schreiben weist die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Gespräch mit der Z Versicherung hin. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass am 25. Oktober 2012 – dem Tag, an welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem Schreiben darauf hinwies, dass der Rückzug der Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung tangiere – ein Telefonat zwischen der Z Versicherung und der Beschwerdegegnerin geführt wurde. Hierbei erklärte die Z Versicherung, dass sie mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und dass sie dieses als Schikane betrachte.