Denn in einem Telefonat vom 18. September 2012 teilte die Z Versicherung der Beschwerdegegnerin mit, dass ein Verrechnungsantrag vorliege und sie nicht bereit sei, auf ihre Forderungen zu verzichten. Daraufhin forderte die Z Versicherung die Beschwerdeführerin auf, ihren Rückzug der Anmeldung zu widerrufen, was diese mit Schreiben vom 22. September 2012 auch tat. In diesem Schreiben weist die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Gespräch mit der Z Versicherung hin.