23 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss setzt die Zulässigkeit eines Verzichts zudem ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 234/04 E. 6.2.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2406). 4.1.2. Vorliegend hatte die Z Versicherung ein schützenswertes Interesse daran, dass die Versicherte ihr Leistungsgesuch nicht zurückzieht. Denn sie leistete bisher aufgrund des Ereignisses vom 29. Oktober 2010 Krankentaggelder und hat bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag gestellt.