2.2. – 2.3. (…) 3. (…) 4. Zunächst ist die erste Voraussetzung einer Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG zu prüfen: die Widerrechtlichkeit. Eine solche könnte einerseits in der Verletzung von Art. 23 ATSG liegen, indem die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin erklärten Rückzug des IV-Gesuches trotz dessen Nichtigkeit bestätigte. Andererseits fällt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 9 der BV) in Betracht, indem die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012 eine falsche Auskunft erteilt haben könnte. 4.1. 4.1.1.