nung über die Bewertung der Grundstücke, SAR 651.212) Anwendung findet, gleichgestellt, sondern allenfalls den Basel-Städterinnen, bei welchen die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt den Verkehrswert aufgrund ihrer Schätzungsgrundlagen bestimmt. Eine dadurch im Ergebnis allenfalls entstehende Ungleichbehandlung ist allerdings durch den Umstand, dass eine nicht im Kanton Aargau liegende Liegenschaft zu bewerten ist, sachlich gerechtfertigt. (…) 3.1.4.3. (…)