Da es sich hierbei um einen für die Festsetzung des EL-Anspruchs geeigneten amtlichen Schätzungswert handelt (vgl. dazu Urteil des EVG P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a mit Verweis auf SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a und Urteil des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b), welcher auch seitens der Beschwerdeführerin als solcher nicht beanstandet wird, erweist sich dieser Ansatz als sachgerecht (…). 3.1.4.2. (…) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wird sie mit einem derartigen Vorgehen nicht mit den Aargauer Einwohnerinnen, welche im Aargau eine Liegenschaft besitzen und bei welchen der steuerliche Verkehrswert (entsprechend der Aargauischen Verord-