Vorliegend bildet – mangels Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6 ELV im Kanton Aargau – massgebendes Bewertungskriterium wie erwähnt der Verkehrswert, der durch einen geeigneten Schätzungswert zu ermitteln ist. Die Ausgleichskasse A hat den anrechenbaren Verkehrswert auf der Basis der konkreten Liegenschaftsschätzung des baselstädtischen Grundbuch- und Vermessungsamts, Bodenbewertungsstelle, vom 13. Oktober 2010 ermittelt.