3.1.1. Im vorliegenden Fall dient das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück (Stockwerkeigentumsparzelle) nicht ihren eigenen Wohnzwecken, weshalb es zum Verkehrswert zu bewerten ist. Darunter wird der Wert verstanden, den ein Vermögenswert im normalen Geschäftsverkehr besitzt (…). Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht. Von der Rechtsprechung sind unterschiedliche kantonale Lösungen geschützt worden, wie der Verkehrswert zu bestimmen ist.