{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-01-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2013-251_2014-01-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2694", "Checksum": "9d9029e78190d916aa7d36ac3d69153c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2013.251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.01.2014 VBE.2013.251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht (E. 3.1.1.). \n- Die Beauftragung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch-und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit der Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft ist zulässig. Eine dadurch allenfalls entstehende Ungleichbehandlung von Eigentümerinnen und Eigentümern von ausserkantonalen Liegenschaften gegenüber solchen, die im Kanton Aargau Liegenschaften besitzen, ist sachgerecht (E. 3.1.4.2).\n\n2014 Sozialversicherungsrecht 47\n\nI. Sozialversicherungsrecht\n\n5 Art. 17 Abs. 4 und 6 ELV\nAnspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögensbewertung:\n- Ausserkantonale Liegenschaften, die nicht eigenen Wohnzwecken\ndienen, sind nach dem Verkehrswert zu bewerten (Art. 17 Abs. 4\nELV). Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht (E. 3.1.1.).\n- Die Beauftragung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und\nVermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit der Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft ist zulässig. Eine dadurch allenfalls entstehende Ungleichbehandlung von Eigentümerinnen und Eigentümern von ausserkantonalen Liegenschaften gegenüber solchen, die\nim Kanton Aargau Liegenschaften besitzen, ist sachgerecht\n(E. 3.1.4.2).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. Januar\n2014 i.S. M.D. gegen Ausgleichskasse A (VBE.2013.251).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\n(…)\n2.2.\n2.2.1.\n(…)\n2.2.2.\nGestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in\nArt. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas-\n48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2014\n\nsen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen\nder Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be-\nrechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind\nsie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 dieser\nBestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden\nRepartitionswert anwenden.\n2.3.\n(…)\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nIm vorliegenden Fall dient das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück (Stockwerkeigentumsparzelle) nicht ihren eigenen\nWohnzwecken, weshalb es zum Verkehrswert zu bewerten ist. Darunter wird der Wert verstanden, den ein Vermögenswert im normalen Geschäftsverkehr besitzt (…). Von der Möglichkeit gemäss\nArt. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für\nanwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht. Von der Rechtsprechung sind unterschiedliche\nkantonale Lösungen geschützt worden, wie der Verkehrswert zu bestimmen ist. (…)\n3.1.2.\nDie Ausgleichskasse A beauftragte die Bodenbewertungsstelle\ndes Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit\neiner Verkehrswertschätzung des Stockwerkeigentums der Beschwerdeführerin. Die Bodenbewertungsstelle ermittelte einen theoretischen Verkehrswert im Jahr 2010 von Fr. 230'000.00. Dieser Wert\nwurde in die Berechnung des EL-Anspruchs übernommen.\n3.1.3.\n(…)\n3.1.4.\n3.1.4.1.\n2014 Sozialversicherungsrecht 49\n\nVorliegend bildet – mangels Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6\nELV im Kanton Aargau – massgebendes Bewertungskriterium wie\nerwähnt der Verkehrswert, der durch einen geeigneten Schätzungswert zu ermitteln ist. Die Ausgleichskasse A hat den anrechenbaren\nVerkehrswert auf der Basis der konkreten Liegenschaftsschätzung\ndes baselstädtischen Grundbuch- und Vermessungsamts, Bodenbewertungsstelle, vom 13. Oktober 2010 ermittelt. Da es sich hierbei\num einen für die Festsetzung des EL-Anspruchs geeigneten amtlichen Schätzungswert handelt (vgl. dazu Urteil des EVG P 25/01 vom\n26. Juni 2001 E. 3a mit Verweis auf SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a\nund Urteil des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b), welcher\nauch seitens der Beschwerdeführerin als solcher nicht beanstandet\nwird, erweist sich dieser Ansatz als sachgerecht (…).\n3.1.4.2.\n(…)\nWie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wird sie\nmit einem derartigen Vorgehen nicht mit den Aargauer Einwohnerinnen, welche im Aargau eine Liegenschaft besitzen und bei welchen\nder steuerliche Verkehrswert (entsprechend der Aargauischen Verordnung über die Bewertung der Grundstücke, SAR 651.212) Anwendung findet, gleichgestellt, sondern allenfalls den Basel-Städterinnen,\nbei welchen die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und\nVermessungsamts des Kantons Basel-Stadt den Verkehrswert aufgrund ihrer Schätzungsgrundlagen bestimmt. Eine dadurch im Ergebnis allenfalls entstehende Ungleichbehandlung ist allerdings durch\nden Umstand, dass eine nicht im Kanton Aargau liegende Liegenschaft zu bewerten ist, sachlich gerechtfertigt. (…)\n3.1.4.3.\n(…)\n\n6 Art 78 und 23 ATSG; Art. 9 BV\nAnwendungsfall der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG:\n"}